Lichtimmissionen

Blendwirkung von PV-Anlagen - Anwaltskanzlei Dr. Bönning | Bauen, Mieten und Vererben; moderne Energiekonzepte, Emmendingen

Unter Lichtimmissionen (oder auch „Lichtverschmutzung“) versteht man die Blendwirkungen und Raumaufhellungen, die von direkten Lichtquellen (z.B. Parkplatzbeleuchtung, Leuchtreklamen, Autoscheinwerfern) oder indirekten Lichtquellen (z.B. Reflexionen von Sonnenlicht an Glasfassaden oder PV-Anlagen) verursacht werden.

Da PV-Module das Licht vor allem absorbieren sollen, wird nur ein geringer Teil des Lichtes reflektiert. Aber selbst wenn nur einige Prozent des Lichtes reflektiert werden, so ist die Helligkeit der Reflexion häufig stark genug, dass von Absolutblendung zu sprechen ist. (Unter Absolutblendung versteht man jene Helligkeit, gegen die sich das menschliche Auge nicht mehr ausreichend durch den Reflex der Iris schützen kann.) Auch Anti-Reflexbeschichtungen des Glases haben keine ausreichende Wirkung, um die Blendwirkung von Solarmodulen gänzlich zu vermeiden.

In Deutschland existiert kein Bundesgesetz, das als unmittelbares Ziel die Bekämpfung oder Beschränkung von Lichtverschmutzung verfolgt. Allerdings bestehen mittelbar auch gegen Lichtverschmutzung wirkende Regelungen zur Beschränkung von Beleuchtung im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und vereinzelt auch im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung.
Lt. BImSchG gehören Lichtimmissionen zu den schädliche Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu starke Lichtimmissionen könnten demnach zur Unzulässigkeit von PV-Anlagen führen.

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Sachstand Lichtverschmutzung (2019)

Zur Einschätzung der Belästigungswirkung durch Lichtimmissionen wird die Lichtimmissionenrichtlinie  (mit Stand 03.11.2015) herangezogen. Im Wesentlichen besagt diese Richtlinie, dass Blendungen an einem Immissionspunkt von länger als 30 Minuten pro Tag oder länger als 30 Stunden pro Jahr zu vermeiden sind.

Für PV-Anlagen ist insbesondere Anhang 2 der LAI-Richtlinien relevant, welcher sich vorrangig auf baugenehmigungspflichtige Freiflächen-Anlagen bezieht. Soweit von nicht genehmigungspflichtigen PV-Anlagen jedoch im Ausnahmefall ebenfalls Lichtimmissionen ausgehen, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, gelten die Bestimmungen der LAI-Hinweise entsprechend. Von kleineren PV-Anlagen, wie sie häufig auf Ein- und Mehrfamilienhäusern, kleinen oder mittleren Gewerbeimmobilien oder landwirtschaftlichen Gebäuden installiert sind, werden die relevanten Schwellenwerte in aller Regel nicht erreicht.

Bei der Frage, wann Immissionen im Einzelfall die Schwelle zur Wesentlichkeit überschreiten, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Ganz konkret kann ein Blendgutachten feststellen, ob und wie lange es zu einer erheblichen Blendwirkung in Richtung der Anwohner oder Verkehrsteilnehmer kommt. Im Blendgutachten wird insbesondere die Blenddauer, aber auch die Winkel der Reflexionsquelle zur Blickrichtung sowie der Sonnenstand zum Blendzeitpunkt bestimmt und damit die Blendwirkung beurteilt. Das Gutachten kann auch Vorschläge für blendreduzierende Maßnahmen beinhalten.

Damit nicht z.B. aufgrund einer unzumutbaren Blendung/Beeinträchtigung der Nachbarn später die PV-Anlage kostspielig nachjustiert werden muss (Änderung des Anstellwinkels oder der Ausrichtung, Nachbessern durch eine Antireflexschicht), ist es empfehlenswert, bereits bei der Planung der Anlage die Blendwirkung entsprechend zu berücksichtigen.