Aktuelle Informationen zu Steuern

 

Stand: Dezember 2022


WICHTIG: Dieser Artikel dient rein der Information und groben Orientierung, Details sind unbedingt mit einem Steuerberater zu klären!


Informationen/Zusammenfassung der Gesetzesänderungen 2023:
Arbeitspapiere_Belege Nullsteuersatz für PV-Anlagen

 

Im Sinne des Gesetzes werden PV-Anlagen-Betreiber

  • Einkommensteuer-rechtlich Gewerbetreibende und
  • Umsatzsteuer-rechtlich Unternehmer
    (allerdings Klein-Unternehmer, die keine Umsatzsteuer abführen müssen)

sofern sie nicht ohnehin bereits Gewerbetreibende bzw. Unternehmer sind.
Ausnahme: Nulleinspeisung (= 100% Eigenverbrauch): kein Gewerbebetrieb, kein Unternehmer

Definition Kleinunternehmer nach § 19 UstG:
Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 22.000,-€ nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000,-€ voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein.

 

Ertragssteuer (Einkommen-/Gewerbesteuer)

Die Betreiber kleiner PV-Anlagen müssen zukünftig (ab 01.01.2023) keine Einkommen- bzw. Gewerbesteuer mehr für Einkünfte (und Entnahmen) aus dem Betrieb ihrer Anlage bezahlen. Für bereits bestehende Anlagen gilt diese Befreiung auch rückwirkend zum 01.01.2022. Die bisherige Liebhabereiregelung nach BMF-Schreiben entfällt damit künftig.

Befreit werden

  • kleine PV-Anlagen bis 30 kWp (EFH, DHH, Gewerbeimmobilien) bzw.
  • bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit (MFH, Mischgebäude mit überwiegendem Wohnanteil)
  • maximal 100 kWp pro Steuerperson

Folge: Wenn die Einnahmen steuerfrei sind, können Anschaffungskosten und/oder (Sonder-) Abschreibungen steuerrechtlich nicht mehr geltend gemacht werden.

Anlagen > 30 kWp: Pflicht zur ESt bzw. GewSt (Gewinnermittlung über EÜR)
Einzelfallprüfung möglich, „Totalverlustprognose“ für Steuerbefreiung erforderlich

 

Umsatzsteuer

Ein Verzicht auf die Klein-Unternehmerregelung war bis 2022 sinnvoll, um die Vorsteuer aus der Anschaffung der PV-Anlage zurückzuerhalten. Dies hatte aber zur Folge, dass der Umsatz aus dem erzeugten Strom ebenfalls versteuert werden musste – sowohl der Verkauf (Einspeisung) als auch der Eigenverbrauch (= steuerrechtlich „Entnahme von Betriebsvermögen bzw. Betriebsmitteln für private Zwecke“ = Verkauf an sich selbst). Der damit einhergehende bürokratische Aufwand (regelmäßige Umsatzsteuerklärungen etc.) hielt viele von der Installation einer PV-Anlage ab.

Ab dem 01.01.2023 wird die zu zahlende Umsatzsteuer auf die PV-Anschaffung auf 0% reduziert. Ein Verzicht auf die Klein-Unternehmerregelung ist dann nicht mehr nötig, denn man zahlt als Endanwender ja ohnehin „nur“ den Nettopreis. Folge: keine weitere Umsatzbesteuerung.

Der Nullsteuersatz gilt unter den nachfolgenden Voraussetzungen für neu angeschaffte Anlagen ab dem 01.01.2023:

  • Mit 0% besteuert wird die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb, die Einfuhr und Installation
    von PV-Anlagen, Stromspeichern und wesentlichen Komponenten
  • soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der PV-Anlage handelt (nicht Händler-Händler-Geschäft),
  • die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert wird und
  • die maximale Anlagenleistung 30 kWp nicht übersteigt.

Auf bestehende Alt-Anlagen hat der Nullsteuersatz keine Auswirkungen.
Für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist einzig und allein das Lieferdatum 2023 entscheidend, was bedeutet, dass die Fertigstellung der Anlage im Jahr 2023 erfolgen muss. Unerheblich sind damit das Bestelldatum, das Rechnungsdatum und das Zahldatum.

Um das Liefer- oder Leistungsdatum bestimmen zu können, ist exakt zu prüfen, welche Art von Leistung vertraglich geschuldet wird. Folgende Konstellationen sind möglich:

  • Werden PV Anlagen / Speicher nur geliefert ohne Montage, gilt als Lieferdatum der Beginn der Beförderung.
  • Der Zeitpunkt einer Werkleistung (reiner Einbau von durch den künftigen PV-Anlagenbetreiber beigestellten Modulen) ist der Zeitpunkt der Vollendung der Leistung bzw. bei Vereinbarung einer Abnahme der Abnahmezeitpunkt.
  • Werden die PV Anlagen / Speicher geliefert und installiert, handelt es sich um Werklieferungen. Eine Werklieferung gilt als erbracht, wenn dem künftigen PV-Anlagenbetreiber die Verfügungsmacht am fertigen Werk verschafft wird, was daran gemessen wird, wann die Abnahme erfolgt.
  • Definitiv als „geliefert“ gilt eine PV-Anlage, wenn die Inbetriebnahme erfolgt ist.

Sonderfall: Projekt-Beginn im Jahr 2022 – Abschlagsrechnungen – Projekt-Abschluss 2023:
Wird die Lieferung und Installation der Anlage in 2022 begonnen aber erst im Jahr 2023 abgeschlossen, ist der Nullsteuersatz für den Gesamtbetrag abzurechnen. Sollten bereits Abschlagsrechnungen mit 19% Umsatzsteuer gestellt worden sein, sind diese bei der Schlussrechnung gegenzurechnen. Die zuvor bezahlten Abschläge einschließlich Umsatzsteuer werden abgezogen, sodass der Kunde nur den Nettobetrag zahlt. Der Handwerker korrigiert die Umsatzsteuer aus den Anzahlungen gegenüber dem Finanzamt und erhält die bereits abgeführte Umsatzsteuer aus den Anzahlungsrechnungen auf diese Weise zurück.

Das Nachrüsten und/oder Austauschen von Einzelteilen im Jahr 2023 wird voraussichtlich mit dem Nullsteuersatz in Rechnung gestellt werden können.

WICHTIG: Der PV-Fachbetrieb und Rechnungsaussteller muss die Voraussetzungen für die Anwendung des korrekten Steuersatzes prüfen.

 

Empfehlung:
YouTube-Kanal Steuerberater Stefan Mücke
https://www.muecke.de/pv-steuerwissen-2023