Zwecks anlagenspezifisch erforderlicher Hinterlüftung muss ein Mindestabstand eingehalten werden. Der Mindestabstand zwischen Oberkante Dachdeckung und Unterseite Energiegewinnungsfläche darf 60 mm bzw. die Herstellerangaben nicht unterschreiten.
Die Lüftungsebene unterhalb der Dachdeckung bzw. hinter der Wandbekleidung darf durch den Einbau einer PV-Anlage nicht auf ein unzulässiges Maß eingeschränkt werden.
Bei der Integration von Solaranlagen in die Dachdeckung, Dachabdichtung oder Außenwandbekleidung ist eine Hinterlüftung nach Angaben des Herstellers einzuhalten.
Da an der Unterseite von Indach-Anlagen erhöhte Temperaturen entstehen, muss mit einer erhöhten thermischen Belastung der Unterkonstruktion gerechnet werden. Die Herstellerangaben sind zu beachten.