Einweisung
Nach § 633 BGB, § 12 VOB/B ist der Fachbetrieb, der eine PV-Anlage installiert, dazu verpflichtet, diese fehlerfrei zu übergeben. Laut Produkthaftungsgesetz muss er den Betreiber der Anlage mündlich in den Betrieb einweisen und ihm eine ausführliche schriftliche Anlagendokumentation übergeben.
Die Betreiberunterweisung ist zu dokumentieren, d.h. der Betreiber muss gegenüber dem Errichter schriftlich erklären, dass eine Unterweisung stattgefunden hat. Die Inhalte der Unterweisung sind festzuhalten.
Kennzeichnung
Nach DIN EN 62446 (VDE 0126-23) Kap. 5.3.5 wird in Bezug auf die Kennzeichnung einer PV-Anlage mindestens gefordert,
- dass alle Stromkreise, Schutzeinrichtungen, Schalter und Anschlussklemmen geeignete Aufschriften besitzen.
- dass alle Gleichstrom-Anschlusskästen (PV-Teilgeneratoranschlusskasten- und PV-Generatoranschlusskasten) einen Warnhinweis enthalten, dass die im Anschlusskasten befindlichen aktiven Teile von einem PV-Generator gespeist werden und nach der Abschaltung vom PV-Wechselrichter und von der öffentlichen Versorgung noch spannungsführend sein können.
- dass der Wechselstrom-Haupttrennschalter eindeutig beschriftet ist.
- dass am Punkt der Zusammenschaltung Warnhinweise für die Doppelversorgung vorhanden sind.
- dass vor Ort ein Prinzipstromlaufplan angebracht ist.
- dass vor Ort die Schutzeinstellungen des Wechselrichters und Einzelheiten der Installation angegeben sind.
- dass vor Ort die Verfahren für die Notabschaltungen angegeben sind.
- dass alle Aufschriften und Kennzeichnungen dauerhaft und geeignet befestigt sind.