WICHTIG: Im nachfolgenden Artikel wird die Muster-Bauordnung zugrunde gelegt. Die MBO ist jedoch nicht bindend, sondern rechtlich gültig sind immer die jeweiligen Landesbauordnungen der Bundesländer!
Keinen Abstand zu Brandwänden einhalten müssen Anlagen,
- die nach DIN 4102-1 als „nichtbrennbar“ klassifiziert sind.
- die Bestandteil der Dachhaut sind (z.B. Indach-Systeme).
Letztere gelten nicht als „Dachaufbauten“. Sie müssen stattdessen die Anforderungen an eine harte Bedachung erfüllen.
Ein auf 50 cm verkürzter Abstand gilt für Anlagen mit folgenden Voraussetzungen:
- Die Anlagen (sowohl thermische Solar- als auch PV-Anlagen) müssen dachparallel installiert sein.
- Bei PV-Anlagen müssen Außenseiten sowie Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Ein Abstand von 1,25 Metern ist bei Anlagen einzuhalten,
- die schräg zur Dachfläche aufgeständert sind.
- die aus brennbaren Baustoffen bestehen, als normal- oder schwerentflammbar klassifiziert sind und nicht durch Brand- oder ähnliche Wände gegen eine Brandübertragung geschützt werden.