Abstandsregelung zu Brandwänden

WICHTIG: Im nachfolgenden Artikel wird die Muster-Bauordnung zugrunde gelegt. Die MBO ist jedoch nicht bindend, sondern rechtlich gültig sind immer die jeweiligen Landesbauordnungen der Bundesländer!

 

Keinen Abstand zu Brandwänden einhalten müssen Anlagen,

  • die nach DIN 4102-1 als „nichtbrennbar“ klassifiziert sind.
  • die Bestandteil der Dachhaut sind (z.B. Indach-Systeme).

Letztere gelten nicht als „Dachaufbauten“. Sie müssen stattdessen die Anforderungen an eine harte Bedachung erfüllen.

 

Ein auf 50 cm verkürzter Abstand gilt für Anlagen mit folgenden Voraussetzungen:

  • Die Anlagen (sowohl thermische Solar- als auch PV-Anlagen) müssen dachparallel installiert sein.
  • Bei PV-Anlagen müssen Außenseiten sowie Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

Ein Abstand von 1,25 Metern ist bei Anlagen einzuhalten,

  • die schräg zur Dachfläche aufgeständert sind.
  • die aus brennbaren Baustoffen bestehen, als normal- oder schwerentflammbar klassifiziert sind und nicht durch Brand- oder ähnliche Wände gegen eine Brandübertragung geschützt werden.

 

Brandschutz-Grafik