Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO)

Inhalte der Novelle:

  • Der bisher in § 11 Abs. 6 festgelegte Mindestabstand von Photovoltaikanlagen zu Brandwänden und Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, wird für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 aufgegeben und für die Gebäudeklassen 4 und 5 auch für solche Anlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktionen nicht nur aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, auf 50 cm reduziert.

Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO)