Wichtige Hinweise zur Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen

Mit einem aktuellen Schreiben vom 30.11.2023 aus dem BMF, wurden noch offene Fragen zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen geklärt.

Als wichtigste Ergänzung und Änderung sehen wir folgenden Hinweis:

Unterkonstruktion Terassenüberdachungen und Carports

  • Von dem Nullsteuersatz ausgenommen ist die primäre Unterkonstruktion, die den Zweck der Terrassenüberdachung oder des Carports selbst erfüllt.

Der beigefügten Datei könnt Ihr weitere Ergänzungen und Änderungen entnehmen.

Umsatzsteuer und PV-Anlagen (002)