Beitragsordnung

Bundesverband innovativer Handwerker für erneuerbare Energien e. V.
(nachfolgend Verein genannt)

Stand: 01.03.2024

§ 1 Grundsatz / Ermächtigungsgrundlage

Der Verein hat laut § 5 seiner Satzung mit Wirkung zum 30. September 2021 diese Beitragsordnung für seine Mitglieder erlassen. Die Mitgliederversammlung hat diese Beitragsordnung durch Beschluss vom 01. März 2024 mit Wirkung zum gleichen Tage geändert. Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie ist Bestandteil der Satzung und kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 Beitragspflicht / Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein

Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen bzw. monatlichen Mitgliedsbeitrag nach Vorgaben des § 3 dieser Beitragsordnung zu zahlen. Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen.

§ 3 Beiträge

Die Höhe der Beiträge der einzelnen Mitglieder bestimmt sich wie folgt:

Ordentliche Mitglieder:

Handwerker (Meister) und Handwerksbetriebe (Meisterbetriebe), die Leistungen auf dem Bereich der erneuerbaren Energien anbieten (Dachdecker, Zimmerer, Elektriker und Heizungsbauer):

Monatlicher Beitrag: € 185,00 / Jahresbeitrag: € 2.220,00

Fördermitglieder:

Industrielle Betriebe, die als Erzeuger bzw. Händler Rohstoffe, Werkstoffe, Bauteile etc. auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien anbieten:

Jahresbeitrag € 5.000,00

Assoziierte Mitglieder:

Sonstige Anbieter freier Dienstleistungen, bspw. Architekten, Energieberater, Rechtsanwälte, Steuerberater und

Jahresbeitrag:

€ 139,00 bis zum 31. Dezember 2024

€ 980,00 ab dem 01. Januar 2025

Ergänzend zu der Regelung in § 4 Ziff. 2 b) der Satzung steht assoziierten
Mitgliedern unabhängig vom Eintrittszeitpunkt ein einmaliges
Sonderaustrittsrecht mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 zu. Dieses
Sonderaustrittsrecht ist mit einer Frist von drei Monaten – spätestens bis zum
30. September 2024 – durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
auszuüben.

 

§ 4 Entrichtung der Beiträge

  1. Ordentliche Mitglieder entrichten den Jahresbeitrag durch 12 monatliche Zahlungen. Bei monatlichen Zahlungen ist der monatliche Betrag jeweils zum 3. Werktag eines Monats zur Zahlung fällig.
  2. Der Jahresbeitrag von Fördermitgliedern und assoziierten Mitgliedern ist spätestens zum 31. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig
  3. Erfolgt der Beitritt eines Fördermitglieds oder eines assoziierten Mitglieds nach dem 30. Juni, so reduziert sich der Jahresbeitrag für das Jahr des Beitritts um 50 %.
  4. Mitgliedsbeiträge werden vom Verein im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Jedes Mitglied ist bei Eintritt in den Verein verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Jedes Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Ein etwaiger Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats hat keine Auswirkung auf die Beitragsverpflichtung.
  5. Jedes Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Mitgliedbeitrages Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge müssen spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist dies nicht der Fall, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Während des Verzugs ist der rückständige Betrag mit 9 % p.a. zu verzinsen. Dies gilt auch, wenn das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine ausreichende Deckung aufweist. Das Mitglied haftet dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein durch eine erfolglose Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
  6. Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung der Mitgliedschaft bleibt das Mitglied bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  7. Der Vorstand ist in Härtefällen ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung, Stundung und oder Erlass der Beitragsschuld besteht nicht.

§ 5 Sonstiges

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beitragsordnung teilweise oder ganz unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
  2. Diese Beitragsordnung wurde in der Gründungsversammlung vom 30. September 2021 errichtet und durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 11 März.2022 und vom 01. März 2024 mit Wirkung zum jeweils gleichen Tage geändert.

Heeslingen, den 01. März 2024